Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JAVollzG NRW

§ 9 Kontakte, Anlaufstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/9#abs-1 (1) Den Jugendlichen sollen alsbald nach der Aufnahme Kontakte zur Jugendhilfe, außervollzuglichenOrganisationen und Bildungsstätten sowie zu Personen und Vereinen ermöglicht werden, die ihnen nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. In Fällen, in denen Jugendarrest neben Jugendstrafe vollstreckt wird, soll den Jugendlichen auch eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes ermöglicht werden. Gesprächskontakte und regelmäßige Informationsveranstaltungen sollen durchgeführt und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt werden, an die sich die Jugendlichen nach ihrer Entlassung wenden können. Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen umfasst Möglichkeiten einer nachgehenden Betreuung unter Mitwirkung von Bediensteten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/9#abs-2 (2) Den Jugendlichen ist die Bedeutung der nachsorgenden Betreuung zu vermitteln. Sie sind dazu anzuhalten, den Kontakt zu den ihnen vermittelten Personen und Anlaufstellen frühzeitig und regelmäßig herzustellen.

§ 8 § 10